Beitragsordnung 

1.    Allgemeines

Diese Beitragsordnung ist gültig für alle Mitglieder des Familien-Sportbund Minden e.V. und wurde gemäß § 8 (3) unserer Satzung durch den Vorstand erstellt. Die in dieser Beitragsordnung genannte einmalige Aufnahmebeitrag, Mitgliederbeiträge, Geländeerhaltungsbeiträge und Sonderbeiträge entsprechen der aktuellen Beschlussfassung der Mitgliederversammlung gemäß § 12 (4h) unserer Satzung.

2.    Mitgliedschaften

2.1. Der Verein unterscheidet in seiner Beitragsordnung folgende Mitgliedschaften:

  • Vollmitgliedschaft (Familienmitglieder, Jugendmitglieder, vorläufige Mitglieder)
  • Fördermitgliedschaft
  • Gastmitgliedschaft

2.2. Die Leistungen des Familien-Sportbund Minden e. V. können die oben genannten Mitgliedergruppen wie folgt nutzen.

  • Vollmitgliedern stehen das Freizeitgelände und dessen Einrichtungen ganzjährig in vollem Umfang zur Verfügung.
  • Fördermitglieder können das Freizeitgelände und dessen Einrichtungen für 5 Besuche pro Jahr nutzen. Ein Besuch darf maximal 10 Tage andauern. Hierbei ist durch das Fördermitglied der gültige Tagesbeitrag entsprechend der Beitragsübersicht zu entrichten.
  • Gastmitglieder können das Freizeitgelände und dessen Einrichtungen für 3 Besuche pro Jahr nutzen. Ein Besuch darf maximal 10 Tage andauern. Hierbei ist durch das Gastmitglied der gültige Tagesbeitrag entsprechend der Beitragsübersicht Gastmitglieder zu entrichten.
  • Selbstverständlich können mehrere Besuche übergangslos erfolgen.

2.3. Gastmitglieder sind Vereinsfreunde anderer DFK Vereine, welche ihre Freizeit als Gast auf unserem Gelände verbringen wollen. Nachweis der Vereinszugehörigkeit erfolgt durch Vorlage eines gültigen DFK / INF / NFN Ausweises.

2.4. Freunde des Vereins, welche an einer Mitgliedschaft interessiert sind, werden während ihres Aufenthaltes Gastmitgliedern gleichgestellt. Die für Gastmitglieder geltenden Bestimmungen gelten sinngemäß. Vom Vorstand können Gutscheine ausgegeben werden. Somit würde der Tagesbeitrag entfallen.

3.    Erhaltungsstunden

3.1. Neben der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen etc. sind Mitglieder zur Leistung von Erhaltungsstunden zur Pflege der Sportanlagen verpflichtet. Die zu leistenden Stunden betragen momentan für:

  • Familienmitglieder:  25 Stunden
  • Einzelmitglieder:     12 Stunden

3.2.  Von der Pflicht Erhaltungsstunden zu leisten sind folgende Mitglieder ausgenommen:

  • Fördermitglieder
  • Gastmitglieder
  • Schwerbeschädigte
  • Mitgliedereinheiten, bei denen alle Personen das 67. Lebensjahr vollendet haben. Mitgliedereinheiten bei denen nur noch ein Mitglied jünger als 67 Jahre ist werden bezüglich der zu leistenden Erhaltungsstunden wie Einzelmitglieder gewertet.
  • Mitglieder welche aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sind den Erhaltungsdienst zu leisten. Hierüber ist eine Einzelfallentscheidung nach Antragstellung durch den Vorstand erforderlich. Rückwirkende Beschlussfassung ist zulässig.

3.3. Für nicht geleistete Erhaltungsstunden ist eine Ausgleichszahlung zu leisten laut Beitragsübersicht.

4.    Beitragserhebung

4.1. Beiträge der Mitglieder sind quartalsweise im Voraus durch das Mitglied zu zahlen. Idealer Weise erfolgt die Zahlung über eine erteilte Einzugsermächtigung.

4.2. Beiträge der Fördermitglieder sind quartalsweise im Voraus durch das Mitglied zu zahlen. Idealer Weise erfolgt die Zahlung über eine erteilte Einzugsermächtigung.

5.    Einmaliger Aufnahmebeitrag

5.1. Bei erstmaligem Eintritt und nach Wiedereintritt ist ein einmaliger Aufnahmebeitrag zu leisten. Dieser wird mit der ersten Quartalszahlung fällig. In besonderen Fällen kann nach Absprache mit dem geschäftsführenden Vorstand eine abweichende Zahlweise vereinbart werden.

5.2. In besonderen Situationen kann der Vorstand Ausnahmeregelungen von der Zahlung des einmaligen Aufnahmebeitrags treffen. Über die getroffenen Regelungen ist der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

5.3. Im Fall der Nichtaufnahme in den Verein erfolgt die Rückzahlung des einmaligen Aufnahmebeitrags.

6.    Nebenkosten von Stellplätzen und der Blockhütte

6.1. Bei Belegung eines Stellplatzes sind neben dem erweiterten Mitgliedsbeitrag zusätzlich die verbrauchten Stromkosten zu zahlen.

6.2. Bei einer kurzfristigen Nutzung sind diese Kosten in dem Tagesbeitrag enthalten.

6.3. Das Ablesen der Stromzähler an den Stellplätzen und der Blockhütte erfolgt im September eines jeden Jahres.

6.4. Die Abrechnung erfolgt sinngemäß wie bei der Beitragserhebung.

7.    Beitragsübersicht

7.1. Bestandteil dieser Beitragsordnung ist die aktuelle Beitragsübersicht

7.2. Der Vorstand kann diese bei Bedarf ändern sowie anpassen.

Der Vorstand Porta Westfalica, 30.05.2013

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