Satzung des Familien-Sportbundes Minden e. V. 

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Familien-Sportbund Minden e.V.“. Der Name lautet abgekürzt: „FSB Minden e.V.“
  2. Der FSB Minden e.V. hat seinen Sitz in Minden und ist im Vereinsregister des Registergerichtes Bad Oeynhausen unter der Registernummer 40395 eingetragen.
  3. Die Geschäftsadresse ist die Adresse des Vereinsheimes in Porta Westfalica. Dort befindet sich auch die Geschäftsstelle.
    Die Adresse lautet:
    Familien-Sportbund Minden e.V.
    Papensgrund 20
    32457 Porta Westfalica
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Mitgliedschaften

Der Verein ist Mitglied in folgenden Verbänden:

  • Familien-Sport-Gemeinschaft Nordrhein-Westfalen e. V. (FSG) angeschlossen dem Landessportbund Nordrhein-Westfalen e. V. (LSB)
  • Kreissportbund Minden-Lübbecke e. V. (KSB)
  • Stadtsportverband Minden e. V.
  • sowie den notwendigen Sportfachverbänden

§ 3 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt die Förderung und Ausübung des Wettkampfsportes nach den Regeln der Fachverbände des Deutschen Olympischen Sportbundes.
  2. Der Verein pflegt den Breiten- und Familiensport und bietet seinen Mitgliedern Gelegenheit, Sport und Spiel im Rahmen der Freikörperkultur auch mit der Familie im Rahmen der gesetzlichen Gestattung auszuüben.
  3. Der Verein setzt sich für eine bewusste, naturgemäße Lebensgestaltung zum Zwecke der körperlichen, geistigen und seelischen Gesunderhaltung seiner Mitglieder ein.
  4. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch das Errichten und Betreiben vereinseigener Anlagen für Sport und Spiel im Rahmen der Förderung der Familien-, Jugendpflege und Altenhilfe, sowie des Umwelt- und Landschaftsschutzes.
  5. Der Verein bietet seinen Mitgliedern gemeinsame kulturelle Veranstaltungen an.
  6. Der FSB Minden e.V. verhält sich in Fragen der Parteienpolitik, der Religion und der Rasse neutral.

Der FSB Minden e.V. tritt ausdrücklich für einen humanen, manipulations- und dopingfreien Sport ein und erkennt die nationalen und internationalen Anti-Doping-Bestimmungen, insbesondere den Nationalen Anti-Doping-Code der NADA und den Welt-Anti-Doping-Code der WADA in der jeweils geltenden Fassung an.

§ 4  Gemeinnützigkeit

  1. Der FSB Minden e.V. ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke " der Abgabenordnung.
  2. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  3. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Bei Bedarf können Ehrenämter gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
  5. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.. Im Übrigen ist § 31a BGB zu beachten, der die Haftung von Vorstandsmitgliedern regelt.
  6. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
  7. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

§ 5 Mitgliedschaft und Stimmrecht

  1. Mitglied im Familien-Sportbund Minden e.V. kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich zur Anerkennung der Satzung und bestehender Ordnungen verpflichtet.
  2. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern (Vollmitgliedern), Jugendmitgliedern, außerordentlichen Mitgliedern (Fördermitgliedern).
  3. Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die sich im Sinne des Vereinszwecks aktiv betätigen.
  4. Jugendmitglieder sind Kinder und Jugendliche der Vereinsmitglieder sowie jugendliche Einzelmitglieder.
  5. Außerordentliche Mitglieder sind passive Mitglieder, die lediglich durch Beitragszahlungen die Vereinsziele fördern und Sportmitglieder, die für eine vorübergehende Zeit lediglich ein bestimmtes Vereinsziel unterstützen.
  6. Kurzzeit- oder Tagesmitgliedschaften (Gastmitglieder) sind für einen begrenzten Zeitraum erwerbbar. Sie verlieren nach dem vereinbarten Terminablauf ohne weitere Kündigung ihre Gültigkeit und begründen kein Stimmrecht. Sie verpflichten aber zur Beachtung der Satzung und Ordnungen des Vereins.
  7. Alle Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr sind stimmberechtigt.
  8. Das Stimmrecht eines Mitgliedes ruht, wenn es sich mit den Beitragszahlungen im Verzug befindet.
  9. Ein Mitglied kann das Ruhen seiner Mitgliedschaft schriftlich unter Angabe von Gründen beim Vorstand beantragen. Während des Ruhens der Mitgliedschaft sind die Mitgliedsrechte und Mitgliedspflichten ausgesetzt.

§ 6 Datenschutz

  1. Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten durch den FSB Minden e.V. erfolgt nur, soweit dies zur Erfüllung des Satzungszwecks erforderlich ist oder im Einzelfall eine ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen vorliegt. Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt im Rahmen der gültigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
  2. Der Vorstand erstellt eine Datenschutzordnung die nicht Bestandteil der Satzung ist. Diese Ordnung ist den Mitgliedern in aktueller Form auszuhändigen.

§ 7 Aufnahme

  1. Die Aufnahme in den Familien-Sportbund Minden e.V. ist schriftlich zu beantragen.
  2. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.
  3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bis zu seiner Entscheidung gilt die Mitgliedschaft als vorläufig mit allen Rechten und Pflichten eines ordentlichen Mitglieds, jedoch ohne Stimmrecht. Beide Seiten können bis dahin ohne Angabe von Gründen vom Antrag zurücktreten. Die Dauer der vorläufigen Mitgliedschaft beträgt mindestens 3 und höchstens 24 Monate.
  4. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags ist kein Einspruch möglich.
  5. Mit dem Antrag auf Aufnahme in den Verein ist ein, von der Mitgliederversammlung festgesetzter einmaliger Aufnahmebeitrag zu entrichten. Erfolgt die Aufnahme nicht, wird der Aufnahmebeitrag erstattet.
  6. Ehepartner, Verlobte und Partner von Lebensgemeinschaften, sowie deren Nachkommen und Pflegekinder können auf Wunsch gemeinsam im Rahmen einer Familienmitgliedschaft aufgenommen werden.
  7. Eine Familienmitgliedschaft gem. §7 (6) ist nicht möglich bei volljährigen Familienkindern mit einem eigenen Einkommen oder nach Vollendung des 25. Lebensjahres. Eine übergangslose Fortsetzung der Mitgliedschaft im Rahmen einer eigenständigen Mitgliedschaft ist nach Antragstellung möglich.
  8. Die Antragsteller werden den Mitgliedern namentlich bekannt gemacht. Sie erhalten bei ihrer Aufnahme einen Mitgliedsausweis.

§ 8 Beiträge

  1. Von den Mitgliedern werden ein einmaliger Beitrag, Mitgliederbeiträge, Erhaltungsbeiträge für die Sportanlagen und einmalige Umlagen erhoben. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt Sonderbeiträge zu erheben. Einmalige Umlagen dürfen das Sechsfache des Jahresbeitrags nicht übersteigen. Die Höhe der zu leistenden Zahlungen wird in der Mitgliederversammlung  beschlossen.
  2. Zusätzlich zu den Beiträgen sind die Mitglieder zur Leistung einer festgelegten Anzahl an Erhaltungsstunden für die Sportanlagen verpflichtet. Werden diese nicht geleistet, so sind hierfür Ersatzzahlungen zu leisten.
  3. Der Vorstand erstellt eine Beitragsordnung die nicht Bestandteil der Satzung ist. Diese Ordnung ist den Mitgliedern in aktueller Form auszuhändigen.

§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss des Mitgliedes.
  2. Die Kündigung kann nur schriftlich erfolgen. Die Kündigung muss dem Vorstand mindestens einen Monat vor Ablauf eines Quartals zugegangen sein. Die Kündigung wird frühestens nach Ablauf des Quartals wirksam.
  3. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn

    a. ein Mitglied vereinsschädigendes Verhalten zeigt, insbesondere, wenn es die Beschlüsse der Organe des Vereins nicht einhält.

    b. die Geländeordnung durch ein Mitglied grob verletzt wurde.

    c. ein Mitglied länger als sechs Monate mit seiner Beitragszahlung im Rückstand ist und zweimalige schriftliche Mahnungen unbeachtet lässt.

    d. keine ladungsfähige Anschrift des Mitglieds bekannt ist.

  4. Der Ausschluss kann nur durch Beschluss des Vorstandes erfolgen. Angaben der Gründe sind erforderlich. Gegen diesen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
  5. Ausschlussanträge bezüglich § 9 (3) Pkt. a und b dieser Satzung können auch von jedem Mitglied gestellt werden. Sie sind schriftlich in doppelter Ausfertigung an den Vorstand einzureichen. Der Vorstand übersendet dem Angeschuldigten eine Ausfertigung und entscheidet nach Anhörung der Parteien. 
  6. Endet eine Mitgliedschaft, so sind alle Verpflichtungen dem Verein gegenüber zu erfüllen. Alle dem Verein gehörenden Gegenstände sind unverzüglich zurückzugeben.
  7. Der Mitgliedsausweis bleibt Eigentum des FSB Minden e.V. und ist beim Ausscheiden an den Vorstand zurückzugeben. Bei Nichtrückgabe des Mitgliedsausweises kann dieser im offiziellen Organ des DFK für ungültig erklärt werden.
  8. Mit dem Tage des Ausscheidens eines Mitgliedes erlöschen seine Rechte gegenüber dem Verein.
  9. Eine Rückzahlung geleisteter Beiträge für das laufende Kalenderjahr findet nicht statt.

§ 10 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Alle Vereinsmitglieder haben das Recht an Vereinsveranstaltungen teilzunehmen.
  2. Die ordentlichen Mitglieder und Jugendmitglieder haben das Recht, das Gelände und seine Einrichtungen unter Beachtung der aktuellen Ordnungen zu benutzen.
  3. Die Mitglieder verpflichten sich zur pünktlichen Zahlung von Beiträgen und Umlagen, die bei Bedarf von der Mitgliederversammlung zu beschließen sind, sowie zum Einsatz im Rahmen persönlicher Möglichkeiten für die Verwirklichung der Ziele des Vereins. Hierzu gehört insbesondere die Teilnahme an den von dem Verein angesetzten Gemeinschaftsarbeiten.
  4. Jedes ordentliche Mitglied kann nach dem vollendeten 18. Lebensjahr in jedes Amt gewählt werden, jedoch nicht zugleich in den Vorstand und als Finanzprüfer. Ein Mitglied kann nicht gewählt werden, wenn die Mitgliedschaft ruht oder eine vorläufige Mitgliedschaft besteht.

§ 11 Organe

Die Organe des Familien-Sportbund Minden e.V. sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. die Jugendversammlung
  3. die Finanzprüfer
  4. der Vorstand

§ 12 Mitgliederversammlungen und Wahlen

  1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Familien-Sportbund Minden e.V.
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter  bestimmt den Protokollführer.
  3. Die Mitgliederversammlung hat jährlich im ersten Quartal stattzufinden. Die Einberufung erfolgt spätestens einen Monat vor der Versammlung durch schriftliche Benachrichtigung der Mitglieder seitens des Vorstandes unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Diese wird vom Vorstand festgelegt. Anträge für die Mitgliederversammlung sind spätestens drei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen. Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind für alle Mitglieder bindend.
  4. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

    a.    Entgegennahme der Jahresberichte und des Finanzberichtes des Vorstands für das vergangene Geschäftsjahr

    b.    Entgegennehme des Berichtes der Finanzprüfer

    c.    Aussprache zu den Berichten

    d.    Entlastung des Vorstandes und der Finanzprüfer

    e.    Wahl des Wahlleiters

    f.    Wahl des Vorstandes und der Finanzprüfer

    g.    Bestätigung des von der Jugendgruppe gewählten Jugendwartes

    h.    Beschluss über den vom Vorstand vorgelegten Haushaltsplan, Beiträge, Gebühren und Umlagen für das laufende Geschäftsjahr

    i.    Beschlussfassung über vorliegende Anträge

    j.    Unwiderruflicher Beschluss bei allen gemäß § 9 (4) vorgelegten Einsprüchen

    k.    Beschluss über die Jugendordnung

  5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder eine solche beim Vorstand unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt oder wenn der Vorstand es im Interesse des Vereins für erforderlich hält.
  6. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Dieses ist vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle vom stellvertretenden Vorsitzenden zu unterschreiben.
  7. Stimmrecht haben alle Mitglieder nach Vollendung des 18. Lebensjahres, jedoch darf die Mitgliedschaft nicht ruhen und nicht vorläufig sein.
  8. Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, beschließt oder wählt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder öffentlich durch Handzeichen. Nur auf Antrag werden Beschlüsse oder Wahlen geheim durch Wahlzettel entschieden. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

§ 13 Die Jugendversammlung

  1. Die Jugendversammlung umfasst die Mitglieder des Vereins im Alter unter 18 Jahren.
  2. Vor jeder Mitgliederversammlung  sollte einmal jährlich eine Jugendversammlung stattfinden, sie ist entsprechend den Bestimmungen für die Einberufung einer Mitgliederversammlung einzuberufen.
  3. Eine außerordentliche Jugendversammlung ist auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder unter 18 Jahren entsprechend den Bestimmungen für die Einberufung einer Jugendversammlung einzuberufen.
  4. Die Jugendversammlung, die vom Jugendwart geleitet wird, wählt den Jugendwart.
  5. Der gewählte Jugendwart wird durch die Jugendversammlung der Mitgliederversammlung vorgeschlagen. Die Mitgliederversammlung kann den vorgeschlagenen Jugendwart in besonderen Fällen ablehnen.
  6. So keine speziellen Regelungen getroffen wurden, gilt für die Jugendversammlung §12 dieser Satzung:
  7. Die Jugendversammlung kann eine Jugendordnung beschließen, welche nicht Bestandteil der Satzung ist.
  8. Die Jugendordnung wird durch die Jugendversammlung der Mitgliederversammlung vorgeschlagen. Die Mitgliederversammlung kann die vorgeschlagene Jugendordnung in besonderen Fällen ablehnen. 
  9. Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes können jederzeit an den Versammlungen der Jugendversammlung ohne Stimmrecht teilnehmen. Der geschäftsführende Vorstand ist von abzuhaltenden Versammlungen rechtzeitig zu unterrichten.

§ 14 Finanzprüfung

  1. Von der Mitgliederversammlung werden für die Dauer von zwei Jahren zwei Finanzprüfer gewählt. Die Wahl der Finanzprüfer erfolgt  versetzt, so dass jährlich die Wahl eines Kassenprüfers zu erfolgen hat. Die Finanzprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören oder Angehörige eines Vorstandsmitgliedes sein. Bei Ausfall eines oder beider Kassenprüfer kann die Mitgliederversammlung über Ersatzstellung aus den eigenen Reihen mit einfacher Mehrheit abstimmen.
  2. Die Finanzprüfer prüfen in der ordentlichen Kassenprüfung am Geschäftsjahresende die Kassen- und Rechnungsführung des Familien-Sportbund Minden e.V.. Anschließend erstatten die Finanzprüfer der Mitgliederversammlung hierüber Bericht. Weiterhin beantragen die Finanzprüfer im Anschluss an den Bericht die Entlastung des Schatzmeisters, des geschäftsführenden Vorstandes sowie des Gesamtvorstandes.
  3. Die Finanzprüfer haben weiterhin das Recht und die Pflicht, die Kassen- und Rechnungsführung ohne besondere Aufforderung im Rahmen einer außerordentlichen Kassenprüfung zu prüfen und der Mitgliederversammlung und dem Vorstand Bericht zu erstatten.
  4. Den Finanzprüfern ist das gesamte Buch- und Aktenmaterial vorzulegen und jede verlangte Auskunft zu erteilen.
  5. Die Finanzprüfer sind nur der Mitgliederversammlung verantwortlich.

§ 15 Der Vorstand

  1. Der geschäftsführende Vorstand des Familien-Sportbund Minden e. V. besteht aus dem:

    a. 1. Vorsitzenden

    b. 2. Vorsitzenden

    c. Schatzmeister

  2. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem:

    a. Schriftführer

    b. Sportwart

    c. Jugendwart

  3. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende und der Schatzmeister. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei dieser Vorstandsmitglieder nach §26 BGB vertreten.
  4. Der 2. Vorsitzende vertritt den 1. Vorsitzenden in Abwesenheit.
  5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
  6. Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung nach Abschluss eines Geschäftsjahres einen Finanz- und Jahresbericht zu erstatten und für das neue Jahr einen Haushaltsplan vorzulegen.
  7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die einfache Mehrheit im geschäftsführenden Vorstand.
  8. Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung Mitarbeiter heranziehen. Er kann Ausschüsse berufen und auflösen. Diese gehören dem Vorstand nicht an und arbeiten nach Weisungen des Vorstandes in ihrem Aufgabengebiet selbständig. Sie sind gegenüber dem Vorstand verantwortlich.
  9. Der Vorstand erlässt die erforderlichen Ordnungen und Richtlinien für die gesamten Sportanlagen mit seinen Einrichtungen, sowie eine Datenschutzordnung und passt diese den jeweiligen Erfordernissen an.
  10. Der Vorstand beschließt über die Einstellung oder Entlassung eines Geländewartes.
  11. Die Geschäftsführung des Vereins liegt in den Händen des Vorstandes. Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Abwicklung aller Angelegenheiten regelt sich entsprechend dem geltenden Vereinsrecht.

 

§ 16 Geländewart

Der Geländewart verwaltet und beaufsichtigt nach Anweisung der Vorsitzenden die Liegenschaften und Einrichtungen des Vereins. In Abwesenheit des Vorstandes übt der Geländewart das Hausrecht aus.

§ 17    Satzungsänderung, Änderung des Vereinszwecks und Auflösung

  1. Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des FSB Minden e.V. kann nur von einer besonders zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der außerordentlichen Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
  3. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
  4. Bei Auflösung des Familien-Sportbund Minden e.V. fällt das gesamte Vermögen, nach Tilgung aller Verbindlichkeiten, an die FSG NRW, mit der Auflage, es entsprechend der bisherigen Ziele und Aufgaben des FSB Minden e.V. zu verwenden.
  5. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 18 Allgemeine Bestimmungen

  1. Bekanntmachungen an die Mitglieder erfolgen durch Aushang auf dem Gelände, durch Rundschreiben per Post oder Email und Einstellen der Inhalte auf der Internetpräsenz des FSB Minden e.V.
  2. Die Satzung und die Ordnungen werden den Mitgliedern durch Aushang und Auslage im Vereinsheim zugänglich gemacht.

§ 19 Inkrafttreten

  1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 17.03.2012 beschlossen.
  2. Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
  3. Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.


Eingetragen in das Vereinsregister Bad Oeynhausen.